Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz
03.02.2022

Florian Rödl (2018): Kampfmaßnahmen der Arbeitgeber und Solidaritätsstreik

in: Däubler, Wolfgang (Hrsg.): Arbeitskampfrecht. Handbuch für die Rechtspraxis. 4. Auflage. Baden-Baden. S. 699-756

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