Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz

Tarifautonomie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art

Promotionsprojekt von Clarissa Ahmed

Titel: Tarifautonomie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art

Das Promotionsvorhaben nimmt das wenig beachtete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art in den Blick, das einerseits außerhalb des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses und andererseits auch außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beamt*innenverhältnisses liegt. In diesem näher zu bestimmenden Grenzbereich ist es missbrauchsanfällig und lässt die Beschäftigten, insbesondere Rechtsreferendar*innen, mit einem geringen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Schutzniveau zurück. Den Beschäftigten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eigener Art bleiben einerseits die Vorzüge der beamt*innenrechtlichen Vorzügen wie etwa der Alimentation verwehrt, andererseits können sie nicht auf zumindest formell gegebener Augenhöhe mit den Arbeit- bzw. Dienstgeber*innen über ihre Beschäftigungsbedingungen verhandeln.

Inwiefern Tarifautonomie und Streikrecht auch diesen Beschäftigten zuteilwerden müsste, welche Aussagen sich dabei aus dem Forschungsstand zum Streikrecht der Beamt*innen gewinnen und ggf. weiterentwickeln lassen können, ist Gegenstand des Promotionsprojekts. Dabei werden auch verfassungs- und völkerrechtliche Fragen des Beamt*innenstreiks, insbesondere die diesbezüglichen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 11 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entlang dieses besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses analysiert.

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